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Feinstaubplakette / Rußpartikelfilter

Sofern zur Reduzierung der Feinstäube die Städte zukünftig Fahrverbote verhängen, müssen alle Fahrzeuge, sofern sie in diese gesperrten Bereiche einfahren wollen, entsprechend mit einer Kennzeichnungsplakette kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnungsverordnung, die am 16.10.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist und am 1. März 2007 in Kraft treten wird, regelt die Kennzeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrem Schadstoffausstoß, unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Diesel-oder Ottomotor ausgestattet ist. Betroffen sind Kraftfahrzeuge der Klassen M (Pkw) und N (Lkw, Busse usw.). Diese Kraftfahrzeuge werden entsprechend ihrem Schadstoffausstoß in vier Schadstoffgruppen (1 bis 4) eingeteilt. Die Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden durch drei farbige Plaketten (rot, gelb, grün) gekennzeichnet.

Anerkannte AU-Betriebe sind, neben Zulassungsstellen und Überwachungsorganisationen berechtigt, entsprechende Plaketten, die es je nach Schadstoffklatte in den Farben grün, gelb und rot gibt, auszugeben. Nur so gekennzeichnete Fahrzeuge sind von Fahrverboten, die in so genannte Umweltzonen ausgesprochen werden können, ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug mit Diesel- oder Ottomotor betrieben wird.

AU-Betriebe sind verpflichtet, vor der Anbindung jede Feinstaubplakette mit einem Kfz-Klebesiegel zu versehen. Hierzu wurde ein bundeseinheitliches Kfz-Klebesiegel entwickelt. Durch das Aufbringen des Kfz-Klebesiegels auf die Feinstaubplakette kann deren rechtmäßige Zuteilung zu dem Kfz-Kennzeichen durch die Ausgabestelle dokumentiert und nachvollzogen werden. Da die Kfz-Klebesiegel mit einer Nummerierung vom Hersteller versehen sind, kann der Weg des Kfz-Klebesiegels vom Lieferanten über die ausgebende Kfz-Innung bis zu den AU-fachbetrieben dokumentiert und abgesichert werden.



Feinstaubplakette
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