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Feinstaubplakette / Rußpartikelfilter
Sofern zur Reduzierung der Feinstäube die Städte zukünftig Fahrverbote
verhängen, müssen alle Fahrzeuge, sofern sie in diese gesperrten
Bereiche einfahren wollen, entsprechend mit einer
Kennzeichnungsplakette kenntlich gemacht werden. Die
Kennzeichnungsverordnung, die am 16.10.2006 im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht worden ist und am 1. März 2007 in Kraft treten wird,
regelt die Kennzeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrem
Schadstoffausstoß, unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit Diesel-oder
Ottomotor ausgestattet ist. Betroffen sind Kraftfahrzeuge der Klassen
M (Pkw) und N (Lkw, Busse usw.). Diese Kraftfahrzeuge werden
entsprechend ihrem Schadstoffausstoß in vier Schadstoffgruppen (1 bis
4) eingeteilt. Die Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden durch drei farbige
Plaketten (rot, gelb, grün) gekennzeichnet.
Anerkannte AU-Betriebe sind, neben Zulassungsstellen und
Überwachungsorganisationen berechtigt, entsprechende Plaketten, die es
je nach Schadstoffklatte in den Farben grün, gelb und rot gibt,
auszugeben. Nur so gekennzeichnete Fahrzeuge sind von Fahrverboten,
die in so genannte Umweltzonen ausgesprochen werden können,
ausgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug mit Diesel-
oder Ottomotor betrieben wird.
AU-Betriebe sind verpflichtet, vor der Anbindung jede
Feinstaubplakette mit einem Kfz-Klebesiegel zu versehen. Hierzu wurde
ein bundeseinheitliches Kfz-Klebesiegel entwickelt. Durch das
Aufbringen des Kfz-Klebesiegels auf die Feinstaubplakette kann deren
rechtmäßige Zuteilung zu dem Kfz-Kennzeichen durch die Ausgabestelle
dokumentiert und nachvollzogen werden. Da die Kfz-Klebesiegel mit
einer Nummerierung vom Hersteller versehen sind, kann der Weg des
Kfz-Klebesiegels vom Lieferanten über die ausgebende Kfz-Innung bis zu
den AU-fachbetrieben dokumentiert und abgesichert werden.
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